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Die Bauabnahme markiert den Übergang vom Stadium der Bauleistung zum Bereich der Gewährleistung. Nach der Abnahme schuldet der Bauunternehmer nicht mehr die Herstellung des Werkes. Er kann nur noch auf Nachbesserung, Wandlung, Minderung oder Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Die Beweislast kehrt sich um. Der Bauherr/Auftraggeber muß Beweise für das Vorhandensein von Mängeln erbringen.
VOB-Vertrag: Abnahme berechtigt zur Legung der Schlussrechnung
BGB-Vertrag: Mit der Abnahme wird Vergütung fällig
Mit der Bauabnahme werden die Arbeiten der jeweiligen Unternehmer abgenommen. Dazu ist ein Bauabnahmeprotokoll zu erstellen. Hierzu sollte auf jeden Fall ein Fachmann beauftragt werden.
© Dr.-Ing. Peter Kaufmann & Kollegen, Limbacher Straße 56, 09113 Chemnitz
Quelle: https://bsv-kaufmann.de/Bauabnahme
© Sachverständige für Schäden an Gebäuden, Dr.-Ing Peter Kaufmann & Kollegen, Limbacher Straße 56, 09113 Chemnitz