Dr.-Ing. Peter Kaufmann & Kollegen
Limbacher Straße 56
09113 Chemnitz

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Grundstücke

Das Grundstück muss für Ihr Bauvorhaben verfügbar sein.

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Planungsrechtliche Lage des Grundstückes

Grundsätzlich kann man das Gemeindegebiet planungsrechtlich in den so genannten Innenbereich und den Außenbereich untergliedern.

Ist der Innenbereich durch einen Bebauungsplan (§ 30 BauGB) überplant, so ist ein Vorhaben planungsrechtlich dann zulässig, wenn es dessen Festsetzungen entspricht. Der Bebauungsplan schreibt im Allgemeinen die Art der zulässigen Nutzung fest. Durch das Maß der Nutzung und die Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen wird die bauliche Nutzungsdichte eingeschränkt.

Im ungeplanten Innenbereich - dem so genannten im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 BauGB - richtet sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach der vorhandenen Bebauung der näheren Umgebung. Es muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, welche überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügen.

Der Außenbereich ist die Fläche des Gemeindegebietes, die außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. Der Außenbereich ist grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten mit Ausnahme der nach § 35 (1) BauGB privilegierten Vorhaben sowie einiger Ausnahmen.

Grundstückskauf

Bevor Sie ein Grundstück erwerben, vergewissern Sie sich, dass das Grundstück nach Größe, Beschaffenheit und der planungsrechtlichen Situation für Ihr Bauvorhaben geeignet ist.

Erkundigen Sie sich, nach eventuellen Baulasten oder Grunddienstbarkeiten.

Grundstücksteilung

Manchmal kann der Erwerb eines Grundstückes davon abhängig sein, ob das Grundstück geteilt werden kann.

Sofern ein Grundstück bebaut oder eine Bebauung des Grundstückes genehmigt worden ist, muss vor dessen Teilung eine Teilungsgenehmigung der Bauaufsichtsbehörde eingeholt werden.

Eine Teilungsgenehmigung ist auch - unabhängig von den vorgenannten Voraussetzungen - erforderlich, wenn das Grundstück im Bereich eines Bebauungsplanes liegt. Erst bei Vorliegen der entsprechenden Teilungsgenehmigung wird die Teilung rechtswirksam und kann im Grundbuch und im Liegenschaftskataster vollzogen werden.

Quelle: https://bsv-kaufmann.de/Grundst%C3%BCcke

© Sachverständige für Schäden an Gebäuden, Dr.-Ing Peter Kaufmann & Kollegen, Limbacher Straße 56, 09113 Chemnitz

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