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Die Baugenehmigung (§ 72 SächsBO) wird erteilt, wenn das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Baumaßnahme begonnen wird oder wenn die Ausführung länger als zwei Jahren unterbrochen worden ist.
Soll erst zu einem späteren Zeitpunkt mit der Baumaßnahme begonnen werden, dann muss vor Ablauf der Drei-Jahresfrist ein Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde gestellt werden.
© Dr.-Ing. Peter Kaufmann & Kollegen, Limbacher Straße 56, 09113 Chemnitz
Quelle: https://bsv-kaufmann.de/Baugenehmigung
© Sachverständige für Schäden an Gebäuden, Dr.-Ing Peter Kaufmann & Kollegen, Limbacher Straße 56, 09113 Chemnitz