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Das selbständige Beweisverfahren ist auf die vergleichsweise Einigung der Parteien gerichtet und soll nach Möglichkeit den Hauptprozess vermeiden.
Es kann auf Antrag einer Partei eingeleitet werden. Der Antrag unterliegt nicht dem Anwaltszwang. Er muss bestimmte Mindestangaben enthalten
Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist. Wird gerichtlich ein Vergleich protokolliert, so ist dieser vollstreckbar.
Kommt es nicht zu einem Vergleich, ist das im selbständigen Beweisverfahren gewonnene Beweisergebnis im dann folgenden Rechtsstreit verwendbar. Der Sachverständige hilft bei der Erarbeitung des Antrages auf selbständiges Beweisverfahren. Das Gericht benennt im Regelfall seinerseits einen Gutachter, wenn die Parteien sich nicht auf den von der beantragenden Partei einbezogenen Sachverständigen einigen.
© Dr.-Ing. Peter Kaufmann & Kollegen, Limbacher Straße 56, 09113 Chemnitz
Quelle: https://bsv-kaufmann.de/Selbst%C3%A4ndiges_Beweisverfahren
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