Dr.-Ing. Peter Kaufmann & Kollegen
Limbacher Straße 56
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Genehmigungspflicht von Baumaßnahmen

In der Regel ist für eine Baumaßnahme eine Baugenehmigung erforderlich. Es gibt jedoch Ausnahmen. Man unterscheidet die Bauvorhaben hinsichtlich einer Genehmigungserfordernis wie folgt.

Genehmigungsfreie Vorhaben

Im § 61 SächsBO sind die Baumaßnahmen benannt, welche ohne Baugenehmigung ausgeführt werden dürfen. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich,
  • Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 m² je Grundstück, außer im Außenbereich,
  • Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb …, dienen, höchstens 100 m² Brutto-Grundfläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,
  • Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,
  • Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,
  • Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m,
  • Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  • Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen,


Wichtig: Bedenken Sie bitte, dass auch genehmigungsfreie Baumaßnahmen den Anforderungen des öffentlichen Baurechtes unterliegen. So kann zum Beispiel die Lage eines Geräteschuppens auf Ihrem Grundstück durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes eingeschränkt sein. Auch Abstandsvorschriften müssen beachtet werden.

Anzeigeverfahren

Liegt das Baugrundstück in einem Baugebiet, das durch einen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 & 2 BauGB als Kleinsiedlungsgebiet oder als reines, allgemeines oder besonderes Wohngebiet ausgewiesen wird, so können Gebäude im Anzeigeverfahren errichtet werden insofern diese den Festsetzungen des Baubauungsplanes nicht widersprechen.

Wird das Anzeigeverfahren gewählt, so ist unter anderem folgendes zu beachten (genauere Bestimmungen siehe § 61 SächsBO)

  • Der Bauherr muss einen qualifizierten Entwurfsverfasser im Sinne des Paragraphen 54 SächsBO (Architekt oder Ingenieur) mit dem Entwurf der Bauvorlagen beauftragen.
  • Der Bauherr teilt der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn mit, dass er eine entsprechende Baumaßnahme durchführen möchte und legt der Mitteilung folgende Unterlagen bei (§ 62 SächsBO).
  1. die gemäß der Rechtsverordnung nach § 82 Abs. 2 einzureichenden Bauvorlagen,
  2. einen Auszug aus dem Bebauungsplan mit Eintragung des Baugrundstücks und eine Bestätigung der Gemeinde, daß für das Vorhaben die Erschließung bei Nutzungsbeginn gesichert ist oder eine Kopie des Bauvorbescheids und
  3. eine Erklärung des Entwurfsverfassers (§ 65 SächsBO), dass
    1. die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden,
    2. die Bauvorlagen gemäß der Rechtsverordnung nach § 82 Abs. 2 vollständig erstellt sind und
    3. Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB und § 67 SächsBO gesondert beantragt werden.

Außerdem muß der Bauherr gemäß § 72 SächsBO (6) die Baubehörde zum vorgesehenen Zeitpunkt des Baubeginns informieren und den verantwortlichen Bauleiter sowie den beauftragten staatlich anerkannten Sachverständigen benennen.

Mit dieser sogenannten Bauanzeige übernehmen Bauherr und Entwurfsverfasser mehr Verantwortung für die Einhaltung des öffentlichen Baurechts, da die Bauvorlagen nicht mehr durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft werden.

Genehmigungsbedürftige Vorhaben

Für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen (§ 64 SächsBO) ist vor Baubeginn eine Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzuholen (§ 72 SächsBO).

Die Bauaufsichtsbehörde prüft im Genehmigungsverfahren, ob die beantragte Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht.

Im sogenannten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für bestimmte Gebäude (zum Beispiel Wohngebäude geringer Höhe) werden die bauordnungsrechtlichen Anforderungen nur eingeschränkt geprüft.

Auch hier übernimmt der Entwurfsverfasser die Verantwortung, dass das Bauvorhaben auch in den Punkten, in denen eine Prüfung durch die Bauaufsicht nicht erfolgt, dem öffentlichen Baurecht entspricht.

Quelle: https://bsv-kaufmann.de/Genehmigungspflicht_von_Bauma%C3%9Fnahmen

© Sachverständige für Schäden an Gebäuden, Dr.-Ing Peter Kaufmann & Kollegen, Limbacher Straße 56, 09113 Chemnitz

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