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In der Regel ist für eine Baumaßnahme eine Baugenehmigung erforderlich. Es gibt jedoch Ausnahmen. Man unterscheidet die Bauvorhaben hinsichtlich einer Genehmigungserfordernis wie folgt.
Im § 61 SächsBO sind die Baumaßnahmen benannt, welche ohne Baugenehmigung ausgeführt werden dürfen. Hierzu zählen zum Beispiel:
Wichtig: Bedenken Sie bitte, dass auch genehmigungsfreie Baumaßnahmen den Anforderungen des öffentlichen Baurechtes unterliegen. So kann zum Beispiel die Lage eines Geräteschuppens auf Ihrem Grundstück durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes eingeschränkt sein. Auch Abstandsvorschriften müssen beachtet werden.
Liegt das Baugrundstück in einem Baugebiet, das durch einen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 & 2 BauGB als Kleinsiedlungsgebiet oder als reines, allgemeines oder besonderes Wohngebiet ausgewiesen wird, so können Gebäude im Anzeigeverfahren errichtet werden insofern diese den Festsetzungen des Baubauungsplanes nicht widersprechen.
Wird das Anzeigeverfahren gewählt, so ist unter anderem folgendes zu beachten (genauere Bestimmungen siehe § 61 SächsBO)
Außerdem muß der Bauherr gemäß § 72 SächsBO (6) die Baubehörde zum vorgesehenen Zeitpunkt des Baubeginns informieren und den verantwortlichen Bauleiter sowie den beauftragten staatlich anerkannten Sachverständigen benennen.
Mit dieser sogenannten Bauanzeige übernehmen Bauherr und Entwurfsverfasser mehr Verantwortung für die Einhaltung des öffentlichen Baurechts, da die Bauvorlagen nicht mehr durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft werden.
Für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen (§ 64 SächsBO) ist vor Baubeginn eine Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzuholen (§ 72 SächsBO).
Die Bauaufsichtsbehörde prüft im Genehmigungsverfahren, ob die beantragte Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht.
Im sogenannten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für bestimmte Gebäude (zum Beispiel Wohngebäude geringer Höhe) werden die bauordnungsrechtlichen Anforderungen nur eingeschränkt geprüft.
Auch hier übernimmt der Entwurfsverfasser die Verantwortung, dass das Bauvorhaben auch in den Punkten, in denen eine Prüfung durch die Bauaufsicht nicht erfolgt, dem öffentlichen Baurecht entspricht.
© Dr.-Ing. Peter Kaufmann & Kollegen, Limbacher Straße 56, 09113 Chemnitz
Quelle: https://bsv-kaufmann.de/Genehmigungspflicht_von_Bauma%C3%9Fnahmen
© Sachverständige für Schäden an Gebäuden, Dr.-Ing Peter Kaufmann & Kollegen, Limbacher Straße 56, 09113 Chemnitz