Dr.-Ing. Peter Kaufmann & Kollegen
Limbacher Straße 56
09113 Chemnitz

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Gesetzestexte

§ 30 BauGB - Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplan

  1. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
  2. Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
  3. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

§34 BauGB - Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

  1. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
  2. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 2 Abs. 5 erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
  3. (weggefallen)
  4. Die Gemeinde kann durch Satzung
    1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
    2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
    3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein-beziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechen geprägt sind.
      Die Satzungen können miteinander verbunden werden. Die Satzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 müssen mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein; in ihnen können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 getroffen werden. § 9 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Satz 1 Nr. 3 sind ergänzend die §§ 1a und 9 Abs. 1a und 8 entsprechend anzuwenden,
  5. Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist das vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 auf dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist § 10 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

§35 BauGB - Bauen im Außenbereich

  1. Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
    1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen unterge-ordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
    2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
    3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommuni-kationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
    4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,
    5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient oder
    6. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient.
  2. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
  3. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
    1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
    2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
    3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
    4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
    5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
    6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt oder die Wasser-wirtschaft gefährdet oder
    7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt.
    Raumbedeutsame Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung in Plänen im Sinne des § 8 oder 9 des Raumordnungsgesetzes abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
  4. Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächen-nutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
    1. die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden Voraussetzungen:
      1. das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
      2. die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
      3. die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
      4. das Gebäude ist vor dem 27. August 1996 zulässigerweise errichtet worden,
      5. das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes,
      6. im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hofstelle und
      7. es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlich,
    2. die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
      1. das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
      2. das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
      3. das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
      4. Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
    3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Na-turereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an der Stelle,
    4. die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kultur-landschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
    5. die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
      1. das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
      2. die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
      3. bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
    6. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebes, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
    In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.
  5. Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
  6. Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die Satzung muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. Bei ihrer Aufstellung ist das vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Satzung bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; § 6 Abs. 2 und 4 und § 10 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

§ 14 BauNVO - Nebenanlagen

  1. Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung.
    Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
  2. Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Abs. 1 Satz 1 Anwendung findet.

§58 NBauO - Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser

  1. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht. Zum Entwurf gehören die Bauvorlagen, bei Baumaßnahmen nach § 69a die Unterlagen, die im Falle der Baugenehmigungsbedürftigkeit als Bauvorlagen einzureichen wären, und die Ausführungsplanung, soweit von dieser die Einhaltung des öffentlichen Baurechts abhängt.
  2. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss über die Sachkenntnis verfügen, die für den jeweiligen Entwurf erforderlich ist. Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über diese Sachkenntnis, so genügt es, wenn der Bauherr insoweit geeignete Sachverständige bestellt. Diese sind für ihre Beiträge ausschließlich verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass die Beiträge der Sachverständigen dem öffentlichen Baurecht entsprechend aufeinander abgestimmt und im Entwurf berücksichtigt werden.
  3. Für eine genehmigungsbedürftige Baumaßnahme darf als Entwurfsver-fasserin oder Entwurfsverfasser nur bestellt werden, wer
    1. die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf,
    2. in die von der Architektenkammer Niedersachsen geführte Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur eingetragen ist,
    3. in die von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingetragen ist oder
    4. die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, danach mindestens zwei Jahre in einer dieser Fachrichtungen praktisch tätig gewesen und Bedienstete oder Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.
  4. Für die mit der Gestaltung von Innenräumen verbundenen genehmigungsbedürftigen baulichen Änderungen von Gebäuden darf als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser auch bestellt werden, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" zu führen.
  5. Für genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen, die Handwerksmeisterinnen oder Handwerksmeister auf Grund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung entwerfen können, dürfen auch Meisterinnen oder Meister des Maurer-, des Beton- und Stahlbetonbauer- oder des Zimmerer-Handwerks und Personen, die diesen nach § 7 Abs. 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung gleichgestellt sind, als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser bestellt werden. Das Gleiche gilt für staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau.
  6. Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für
    1. Stützmauern, selbstständige Aufschüttungen und Abgrabungen,
    2. Entwürfe, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach den Absätzen 3 bis 5 verfasst werden, wie Werbeanlagen und Behälter, und
    3. Entwürfe einfacher Art, wenn ein Standsicherheitsnachweis nicht erforderlich ist

§ 68 NBauO - Genehmigungsvorbehalt

  1. Baumaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung), soweit sich aus Absatz 2 und den §§ 69 bis 70, 82 und 84 nichts anderes ergibt.
  2. Eine Erlaubnis, die in einer Verordnung nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 69 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), vorgesehen ist, schließt eine Baugenehmigung ein, wenn die Erlaubnis davon abhängt, dass die Bauabnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Unberührt bleiben Vorschriften des Bundes- und Landesrechts, nach denen weitere behördliche Entscheidungen eine Baugenehmigung einschließen.

§69 NBauO - Genehmigungsfreie Baumaßnahmen

  1. Die im Anhang genannten baulichen Anlagen und Teile baulicher Anlagen dürfen in den dort festgelegten Grenzen ohne Baugenehmigung errichtet oder in bauliche Anlagen eingefügt und geändert werden.
  2. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung weitere bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen vom Baugenehmigungsvorbehalt freistellen, soweit sie nach Ausmaß und möglichen Auswirkungen nicht über die im Anhang genannten baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen hinausgehen.
  3. Ohne Baugenehmigung dürfen abgebrochen oder beseitigt werden
    1. Gebäude, ausgenommen Hochhäuser,
    2. bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
    3. die im Anhang genannten Teile baulicher Anlagen.
  4. Keiner Baugenehmigung bedürfen
    1. die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage, wenn das öffentliche Baurecht an die bauliche Anlage in der neuen Nutzung keine anderen oder weiter gehenden Anforderungen stellt,
    2. die Umnutzung von Räumen im Dachgeschoss eines Wohngebäudes mit nur einer Wohnung in Aufenthaltsräume, die zu dieser Wohnung gehören,
    3. die Umnutzung von Räumen in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume für Bäder oder Toiletten.
  5. Keiner Baugenehmigung bedarf die Instandhaltung.
  6. Genehmigungsfreie Baumaßnahmen müssen die Anforderungen des öffentlichen Baurechts ebenso wie genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen erfüllen, es sei denn, dass sich die Anforderungen auf genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen beschränken. Genehmigungsvorbehalte in anderen Vorschriften, namentlich im Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz und im städtebaulichen Planungsrecht, bleiben unberührt.

§69a NBauO - Genehmigungsfreie Wohngebäude

  1. Keiner Baugenehmigung bedarf in Baugebieten, die ein Bebauungsplan im Sinne des Abs. 1 des Baugesetzbuchs als Kleinsiedlungsgebiete oder als reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete festsetzt, die Errichtung von Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen sowie von Garagen, Stellplätzen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung für diese Wohngebäude, wenn
    1. der Bauherr eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser im Sinne des § 58 Abs. 1 und 2 bestellt hat; der Bauherr darf selbst als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser tätig sein, wenn er die Anforderungen nach Nummer 2 erfüllt,
    2. die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser den Anforderungen nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 entspricht und ausreichend gegen Haftpflichtgefahren versichert ist,
    3. die Nachweise über die Standsicherheit von einer Person aufgestellt worden sind, die den Anforderungen nach § 58 Abs. 3 Nr. 3 entspricht,
    4. die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz von einer Person aufgestellt worden sind, die den Anforderungen nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 entspricht,
    5. die Gemeinde dem Bauherrn bestätigt hat, dass die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuchs gesichert ist, und
    6. das Baugrundstück in dem Zeitpunkt, in dem die in Absatz 3 genannten Unterlagen der Bauaufsichtsbehörde zugehen, nicht von einer Veränderungssperre (§ 14 des Baugesetzbuchs) betroffen ist.
  2. Absatz 1 gilt auch für Änderungen und Nutzungsänderungen von Gebäuden, die nach Durchführung dieser Baumaßnahmen Gebäude im Sinne des Satzes 1 sind.
  3. Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde vor Durchführung einer Baumaßnahme nach Absatz 1 oder 2 einzureichen.
    1. eine Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme,
    2. einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster, der mindestens die Bezeichnung des Grundstücks nach Gemeinde, Straße, Hausnummer, Grundbuch, Gemarkung, Flur, Flurstück mit Angabe der Eigentümer oder der Erbbauberechtigten sowie die katastermäßigen Grenzen des Grundstücks enthalten muss,
    3. eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, dass
      1. die Voraussetzungen für die Freistellung vom Baugenehmigungsvorbehalt nach Absatz 1 vorliegen,
      2. der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht und
      3. die von Sachverständigen im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 gefertigten Unterlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechend aufeinander abgestimmt und im Entwurf berücksichtigt sind,
    4. eine Erklärung von Sachverständigen im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2, dass die von ihnen gefertigten Unterlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechen.
  4. Über Ausnahmen und Befreiungen vom öffentlichen Baurecht entscheidet die Bauaufsichtsbehörde auf besonderen Antrag.
  5. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat das für das Baugrundstück zuständige Finanzamt über die beabsichtigte Baumaßnahme zu unterrichten.
  6. Die Durchführung der Baumaßnahme darf von dem Entwurf nicht abweichen.
  7. Der Entwurf muss während der Durchführung der Baumaßnahme an der Baustelle vorliegen. Nach Abschluss der Baumaßnahme hat der Bauherr den Entwurf unverzüglich bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Nachweise über die Standsicherheit und den Schall- und Wärmeschutz.
  8. Der Bauherr kann verlangen, dass für Baumaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
  9. Die vorstehenden Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit Baumaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 schon nach anderen Vorschriften keiner Baugenehmigung bedürfen.
  10. Eine nach den vorstehenden Vorschriften genehmigungsfreie Baumaßnahme bedarf auch dann, wenn nach ihrer Durchführung die Nichtigkeit des Bebauungsplans festgestellt wird, keiner Baugenehmigung.
  11. Genehmigungsvorbehalte in anderen Vorschriften, namentlich im Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz und im städtebaulichen Planungsrecht, bleiben unberührt.


    Eine Übersicht über Genehmigungsfreie bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen

    1. Gebäude
    2. Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen
    3. Leitungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen
    4. Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen
    5. Behälter
    6. Einfriedungen, Stützmauern, Brücken und Durchlässe
    7. Ausschüttungen, Abgrabungen und Erkundungsbohrungen
    8. Bauliche Anlagen auf Camping- und Wochenendplätzen
    9. Bauliche Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung
    10. Werbeanlagen, Warenautomaten und Hinweisschilder
    11. Fliegende Bauten und sonstige vorübergehend aufgestellte oder genutzte bauliche Anlagen
    12. Tragende und nichttragende Bauteile
    13. Fenster, Türen, Außenwände und Dächer
    14. Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen

§ 70 NBauO - Genehmigungsfreie öffentliche Baumaßnahmen

  1. Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung, die Änderung und der Abbruch oder die Beseitigung von Brücken, Durchlässen, Tunneln, Stützmauern sowie von Stauanlagen und sonstigen Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Gebäude, wenn die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, die Straßenbau-, Hafen- oder Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes oder eine untere Wasserbehörde, die wasserbautechnisch ausgebildetes Personal hat (§ 168 Abs. 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes), die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten überwacht.
  2. Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung, die Änderung und der Abbruch oder die Beseitigung von Betriebsanlagen der Straßenbahnen (§ 4 des Personenbeförderungsgesetzes), ausgenommen oberirdische Gebäude.
  3. Keiner Baugenehmigung bedürfen
    1. Baumaßnahmen innerhalb vorhandener Gebäude, ausgenommen Nutzungsänderungen,
    2. die Änderung des Äußeren vorhandener Gebäude, wenn sie deren Rauminhalt nicht vergrößert,
    3. der Abbruch von Gebäuden,
    wenn die Staatshochbauverwaltung des Landes, die Klosterkammer Hannover oder die Bauverwaltung eines Landkreises oder einer Gemeinde die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten überwacht.
  4. § 69 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 82 NBauO - Bauaufsichtliche Zustimmung

  1. Wenn der Bund oder ein Land Bauherr ist und durch Bedienstete mit der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Hochbau oder Bauingenieurwesen die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten überwacht, tritt an die Stelle einer sonst erforderlichen Baugenehmigung die Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde. Dies gilt entsprechend für Baumaßnahmen anderer Bauherren, wenn die Staatshochbauverwaltung des Landes Niedersachsen oder die Klosterkammer Hannover nach Satz 1 tätig wird.
  2. Der Antrag auf Zustimmung ist bei der oberen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. § 71 Abs. 2 und 3, §§ 72, 73 Abs. 2 bis 5, §§ 74 bis 77 und 78 Abs. 1 gelten für das Zustimmungsverfahren sinngemäß. Die Gemeinde ist, soweit nicht andere Vorschriften eine weitergehende Beteiligung erfordern, zu der Baumaßnahme zu hören.
  3. Im Zustimmungsverfahren wird die Baumaßnahme nur auf ihre Vereinbarkeit mit
    1. den §§ 7 bis 13, 47, den Vorschriften über den Brandschutz, ausgenommen die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, und den Anforderungen zum Schutz von Personen bei Einwirkung elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder,
    2. dem städtebaulichen Planungsrecht,
    3. örtlichen Bauvorschriften und
    4. dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz
    geprüft und, falls erforderlich, die Entscheidung nach § 13 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes getroffen. Wenn die Staatshochbauverwaltung des Landes Niedersachsen die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten überwacht, entfällt auch die Prüfung nach Nummer 1, nicht jedoch die Prüfung nach § 47 Abs. 6. Soweit es der Bauherr verlangt, ist ohne die Beschränkungen nach den Sätzen 1 und 2 über die Vereinbarkeit der Baumaßnahme mit öffentlichem Baurecht zu entscheiden.
  4. Baumaßnahmen, die der Landesverteidigung dienen, bedürfen weder einer Baugenehmigung noch einer Zustimmung nach Absatz 1. Sie sind statt dessen der oberen Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
  5. Eine Bauüberwachung und Bauabnahmen durch Bauaufsichtsbehörden finden in Fällen der Absätze 1 und 4 nicht statt.

§ 84 Genehmigung fliegender Bauten

  1. Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden. Baustelleneinrichtungen, Baugerüste, Zelte, die dem Wohnen dienen, und Wohnwagen gelten nicht als fliegende Bauten.
  2. Fliegende Bauten bedürfen keiner Baugenehmigung. Ein fliegender Bau darf jedoch zum Gebrauch nur aufgestellt werden, wenn für diesen eine Ausführungsgenehmigung erteilt worden ist. Keiner Ausführungsgenehmigung bedarf es
    1. für die im Anhang genannten fliegenden Bauten,
    2. unter den Voraussetzungen des § 82 Abs. 1,
    3. für fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen.
  3. Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt, welche Bauaufsichtsbehörde für Ausführungsgenehmigungen zuständig ist.
  4. Die Ausführungsgenehmigung wird auf schriftlichen Antrag für eine bestimmte Frist, längstens für fünf Jahre, erteilt. Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden. Die Ausführungsgenehmigung und deren Verlängerung werden in einem Prüfbuch erteilt, dem eine Ausfertigung der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen beizufügen ist.
  5. Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines fliegenden Baues an Dritte der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.
  6. Die Aufstellung fliegender Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, muß rechtzeitig vorher der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt werden. Diese Bauten dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde sie abgenommen hat (Gebrauchsabnahme). Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall auf die Gebrauchsabnahme verzichten.
  7. Die Bauaufsichtsbehörde hat die notwendigen Auflagen zu machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch fliegender Bauten zu untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, besonders weil die Betriebs- oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird. Wird die Aufstellung oder der Gebrauch auf Grund von Mängeln am fliegenden Bau untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen; die für die Ausführungsgenehmigung zuständige Bauaufsichtsbehörde ist zu benachrichtigen. Das Prüfbuch ist einzuziehen und der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten ist.
  8. Bei fliegenden Bauten, die längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde weitere Abnahmen durchführen. Das Ergebnis dieser Abnahmen ist in das Prüfbuch einzutragen.
  9. § 69 Abs. 2, § 71 Abs. 2, § 75 Abs. 1, § 77 Satz 4, § 80 Abs. 3 und 5 sowie § 81 gelten sinngemäß.
  10. Die Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten auch in Niedersachsen.

Quelle: https://bsv-kaufmann.de/Gesetzestexte

© Sachverständige für Schäden an Gebäuden, Dr.-Ing Peter Kaufmann & Kollegen, Limbacher Straße 56, 09113 Chemnitz

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